März 1998
S AT Z U N G
für den Kleingartenverein "Einigkeit" e.V. Zschocken
§1
Der Verein führt den Namen „Einigkeit“ e.V.
Er wurde am 22.April 1990 gegründet.
Der Sitz des Vereins ist in 08118 Zschocken, Gartenweg, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau unter dem Aktenzeichen VR 425 eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Zwickau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung
des Kleingartenwesens und die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
Er ist Mitglied im Landesverband Sächsischer Kleingärtner e.V.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein ist partei- und konfessionell neutral.
Die Mitglieder: dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sachein- lagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a) Für die Bereitstellung der für die Errichtung von Kleingarten erforderlichen Boden- flächen und für die Anerkennung als Dauerkleingartenanlage einzutreten, sowie für die Erhaltung und Förderung der Kleingartenanlage einzutreten.
b) Seine Mitglieder fachlich und organisatorisch zu beraten und zu betreuen.
§3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten pachten will (fördernde oder passive Mitgliedschaft).
b) Die Mitgliedschaft muß durch schriftliche Beitragserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei
einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Mit der Entrichtung einer Aufnahmegebühr von 20.00 DM ist die Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung gilt als anerkannt, sobald die Zahlung erfolgt ist.
Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung führten, zu nennen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod. Die Beendigung des Pachtverhältnisses wird durch den Pachtvertrag geregelt.
b) durch freiwilligen Austritt. Dieser hat bis zum 30. September des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist mit der Kündigung des Pachtverhältnisses seitens des Mitgliedes automatisch verbunden.
c) durch Ausschluß, wenn. das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse
nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt. Der Ausschluß erfolgt mit einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung und ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Ist der Postzugang nicht nachweisbar oder konnte das Einschreiben nicht zugestellt werden oder wurde der Einschreibebrief bei der Post niedergelegt, so beginnt die 2-Wochen-Frist drei
Tage nach Aufgabe durch den Vorstand zur Post anzulaufen. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitglieder- versammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluß.
d) bei Aberkennung der Bürgerlichen Ehrenrechte 3. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingarten- wesen im allgemeinen oder um den Kleingartenverein "Einigkeit" e.V. Zschocken besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung und wird durch die Verleihung einer Ehrenurkunde rechtskräftig. Ehrenmitgliedschaften sind mit der Mitgliedsbeitragsfreistellung verbunden.
§4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Wasser- Stromgeld, Umlagen für Werterhaltung) in einem Betrag pünktlich zu bezahlen.
Die genannten finanziellen Verpflichtungen sind im voraus bis 28.Februar, des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ebenfalls die Umlagen für Werterhaltung. Gerät das Mitglied mehr als 2 Wochen mit der Zahlung in Verzug, sind Mahngebühren in Höhe von 5% der Gesamtsumme zu entrichten.
Nach vergeblicher Mahnung ist das gerichtliche Mahnverfahren in die Wege zu leiten. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß die anderen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten dürfen und der Vertretung ein Beschluß zugrunde liegen muß.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz oder Satzung
verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins gerichtet sein.
Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung eine Aufwandsersatzleistung gewährt werden. Sonstige Aufwendungen sind entsprechend den üblichen Tarifen zu vergüten.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand geeignete Fachkräfte einsetzen. Für diese gelten Abs.4 Satz 2 u. 3 entsprechend.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. und geleitet.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten der Vorsitzende und ein Mitglied oder 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung – mit derselben Tagesordnung - einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurzgefaßtes Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Einwände gegen die Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
§7 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und
dem Fachberater
dem Bauaktivvorsitzenden
dem Wegewart
dem Wasser- und Stromverantwortlichen
Sitzungen des erweiteren Vorstandes werden mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes einzuberufen und zwar binnen zweier Wochen.
Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben zu unterstützen und in Fragen von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung zu beraten und zu unterstützen.
§8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Laufe
eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres, stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sie beschließt.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Fall muß die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindesten zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang im Vereinsgelände bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(Außer in Fällen des § 8, Abs.7, Satz 4 u. des & 10, Abs.2)
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor Versammlungs- termin schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt.
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Buchprüferberichtes.
b) Beschlußfassung über die Finanzausgaben des laufenden Geschäftsjahres.
c) Bestätigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
d) Wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, Delegierter oder anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes.
e) Wenn erforderlich, Neufestsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen.
f) Endgültige Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 3, Abs. 2c.
g) Beschlußfassung über eingegangene Anträge.
h) Satzungsänderungen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine 3⁄4 Mehrheit erforderlich.
Zum Austritt des Vereins aus anderen Mitgliedsvereinen (Kreis- oder Landesverband) ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen - mit derselben Tagesordnung.
Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit über den beantragten Austritt beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§9 Kassen- und Rechnungswesen
Die Führung der Kasse (Bankkonto) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Schatzmeister unter Mitverantwortung des Vorsitzenden.
Die Prüfung der Kasse (Bankkonto) und Rechnungslegung (Buchhaltung) sowie die Verwendung der Mittel laut Satzunq und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes obliegt den Buchprüfern. Sie werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Mindestens 1x jährlich ist eine Buchprüfung durchzuführen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt - “Auflösung des Vereins” - einberufen wurde.
Für den Beschluß ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.
Der Landes- bzw. Kreisverband ist vorher zu hören. Erscheinen weniger als 3/4 aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder mit 3⁄4 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins, soweit es eventuell eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Kreisvorstand der Kleingärtner e.V. Zwickau-Land zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 28.03.1998
beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
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Bauordnung
1. Gesetzliche Grundlagen
Bundeskleingartengesetz v. 28. 02. 1983
2. Begriffsbestimmung
§ 3 / Abs. 2 BuklGe. :
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Laube und des Kleingartens ist auch das Flächenverhältnis zwischen der Grundfläche der Laube und dem Einzelgarten zu beachten.
Lauben und Gartengrößen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnete Nebenanlagen,
die dieser Nutzung dienen und den Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen.
3. Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20 a/ 1 Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach diesem Gesetz.
§ 20 a/ 7 Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die
die in § 3 /Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert
genutzt werden.
4. Genehmigungsverfahren
4. 1 .Wer Mitglied im Kleingartenverein ist, kann nach vorheriger Baugenehmigung durch
den Vereinsvorstand eine Laube/ Bungalow/ Gartenhaus nach den Vorschriften des
BuKlGe errichten.
4. 2. Dazu reicht der Bauwillige beim Vereinsvorstand eine Handzeichnung mit Angabe
der Gesamtgröße (Länge, Breite, Höhe – jeweils Außenmaße) der gewählten
Dachform und dem Standort in der Parzelle vor Baubeginn ein.
4. 3. Eine Teilunterkellerung ist möglich.
4.4. der Anschluss an das Elt.- und Trinkwassernetz (Sommerleitung/ Abwasser über
Kompost filtern) ist genehmigungspflichtig.
Ein Anschluss an Entsorgungseinrichtungen (Abwasser) ist nicht gestattet.
4. 4. Es ist nur die Errichtung eines Baukörpers gestattet. Nebengebäude wie Schuppen etc
sind nicht zulässig.
4. 5. Gewächshäuser, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen, sind bis 10 m2
Grundfläche gestattet. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht des Vorstandes.
4. 6. Mit der Erteilung der Baugenehmigung kann die Bauausführung erfolgen. Nach
Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem Vorstand dies mündlich mitzuteilen.
4. 7. Eine Rekonstruktion der Laube ( auswechseln von Fenster u. Türen, Erneuerung von
Außenwänden od. Dachkonstruktionen) sind genehmigungsfrei, wenn sie nicht zu
einer Vergrößerung der Grundfläche der Laube führen.
5. Beendigung des Pachtverhältnisses
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses gelten die Regeln des Unterpachtvertrages.
Wird das Pachtverhältnis von einem Nachnutzer neu begründet und die Bereitschaft zur
Übernahme der vorhandenen Baulichkeit ist vorhanden, kann die Laube weiter wie
bisher genutzt werden.
Gibt es bei Beendigung des Pachtverhältnisses keinen Nachnutzer, sind Baulichkeit und
Anpflanzungen durch den aufgebenden Nutzer zu entfernen.
6. Baukommission
Im Verein ist für die fachliche Beratung des Vorstandes eine Baukommission
vorhanden. Die Baukommission überwacht nach Erteilung der Baugenehmigung das
Baugeschehen. Bei Verstößen gegen die Auflagen der Baugenehmigung kann die
Baukommission Baustopp vorgeschlagen.
Erteilte Baugenehmigungen sind zu dokumentieren und den Vereinsunterlagen
beizufügen.
7. Inkraftsetzung
Mit dieser Neufassung wird die bisherige Bauordnung aus dem Jahre 1979 außer Kraft
gesetzt. Bis dato rechtmäßig errichtete Baulichkeiten bleiben von dieser Ordnung
unberührt.
Zschocken, den 15. April 2009 Vorsitzender Ltr. Baukommission
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. 09. 09
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gartenordnung
Grundlagen
Bundeskleingartengesetz vom 1.4.1983
Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 12. 10. 1991
Satzung des Kleingartenvereins „ Einigkeit“ e. V. vom 22. 04. 1990
Ordnung für die Kleingartenanlage „ Einigkeit“ Oberzschocken vom 14. 10. 1981
Unterpachtverträge für Dauerkleingärten
Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung.
Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Betätigung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zu fördern.
Geltungsbereich
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz sowie örtliche Festlegungen und Regelungen (z.B. Gehölzordnung, Ordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle u.a.) nichts anderes bestimmen
Kleingärtnerische Nutzung
Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.
Anpflanzungen
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m werden,
ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. In der Zeit vom 1. 3. bis 30 .9. d. J. dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurückgeschnitten, zerstört oder gerodet werden.
Verwertung pflanzlicher Abfälle
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Dazu ist in jeder Parzelle Kompostwirtschaft zu betreiben. Ein Entsorgen von Abfällen aller Art außerhalb der Gartenanlage ist rechtswidrig.
Nicht im Garten verwertbare pflanzliche und andere Abfälle sind in öffentliche Deponien zu verbringen. Ein Entsorgen von Abfällen aller Art außerhalb der Gartenanlage ist verboten. Ein Verbrennen ist laut Ordnung der Stadt Hartenstein genehmigungspflichtig. Nicht anders verwertbare pflanzliche Abfälle können in kleinen Mengen im Zeitraum März und Oktober d. J. Jahres ohne Genehmigung unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen verbrannt werden. (Feuer dürfen nicht höher als 1 m sein).
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Ablagern von Baumaterialien
Das Ablagern von Baumaterialien aller Art ist nur kurzzeitig (10 Tage) nach Vor-
Anmeldung beim Vorstand gestattet.
Baukörper
Im Kleingarten ist nur ein Baukörper in einer Größe von maximal 24 m2 gestattet. Vor dem 3.10. 1990 rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die größer als 24 m2 sind, genießen Bestandsschutz (§ 20a BuKlGe) Ein Gewächshaus (10 m2) zur gärtnerischen Nutzung ist zugelassen. .
Feuchtbiotope
Künstlich angelegte Teiche sind als Feuchtbiotope bis zu einer Größe von 4m2 zugelassen.
Badebecken
Fest mit dem Boden verbundene Badebecken sind nicht zulässig.
Tierhaltung
Tierhaltung im Sinne von Zucht ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Absonderungen (Kot) sind unverzüglich vom Halter zu entfernen.
Parken
Das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art ist nur für Mitglieder des Vereins unterhalb des Gartenheimes (max.5 PKW) möglich. Der vorhandene Parkplatz ist nicht öffentlich. Die Fläche am ehemaligen Garten Nr. 26 kann zur Be- und Entladung max. 30 min. genutzt werden. Ein Abstellen der Fahrzeuge am Hauptweg oder vor dem Gartenheim ist nicht gestattet. Waschen, Pflege oder Instandsetzung von PKW
sind verboten.
Wegepflege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.
Abfälle sind nur innerhalb der Anlage zu kompostieren oder zu entsorgen. Für die Querwege ist jeder Anlieger bis Mitte Weg zuständig. Für die Pflege des Hauptweges gilt die gesamte Breite und es werden 4 Pflichtstunden pro Gartenjahr/Parzelle verrechnet
Ruhezeiten
Sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr keine lärmintensiven Tätigkeiten verrichtet werden sowie Rundfunk- oder Fernsehgeräte im öffentlichen Raum betrieben werden.
Öffentliche Zugänglichkeit
Das Eingangstor zur Gartenanlage ist in der Zeit von 20. 00 bis 8.00 Uhr
geschlossen zu halten. Wer nach 20. 00 Uhr die Gartenanlage verlässt, hat das
Haupttor zu schließen. Das Tor am oberen Ausgang ist stets geschlossen zu halten.
Die beiden Ausgänge an den oberen Querwegen sind keine Ein- und Ausgänge.
Sie sind stets verriegelt zu halten.
Beschluss der Mitgliederversammlung Zschocken , den 24. September 2006
Ergänzt von der Mitgliederversammlung am 23. 09. 07
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Kleingartenverein „Einigkeit“ e. V. Zschocken
Ordnung
über die Ableistung von Pflichtstunden zur Werterhaltung der Kleingartenanlage
1. Die Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 6. November 2009, Punkt 1.3., 2.2., 5.1.,5.2. und 5.4. sowie der abgeschlossene Unterpachtvertrag (§ 8 ) bilden die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Mitarbeit eines jeden Pächters bei der Werterhaltung der Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage.
2. Zur Umsetzung beschließt die Jahreshauptversammlung jährliche Geldleistungen (Umlagen für Werterhaltung) sowie Arbeitsleistungen in Form von Pflichtstunden.
3. Je Parzelle sind jährlich 12 Pflichtstunden im Wert einer Stunde von 8 .-- € (Acht) zu leisten.
4. Die Jahreshauptversammlung kann Stundenzahl und Stundenwert aktualisieren.
5. Die Gesamtstundenzahl ist für das jeweilige Geschäftsjahr bindend. Pflichtstunden sind nicht übertragbar.
6. Die Gesamtzahl der zu leistenden Pflichtstunden bezieht sich auf die Parzelle. Die Ableistung der Pflichtstunden sollte in der Regel durch den Pächter (Mitglied) erfolgen (Unfallversicherung). Die gleichzeitige Ableistung der Pflichtstunden durch mehrere Familienmitglieder bedarf der vorherigen Absprache mit dem jeweiligen Einsatzleiter.
7. Ist ein Pächter aus den verschiedensten Gründen nicht in der Lage, seine Pflichtstunden im jeweiligen Geschäftsjahr abzuleisten, so kann dies bis 30. 11. d. J. auch in Geldleistungen erfolgen. Eine Übernahme in das folgende Geschäftsjahr bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
8. Für Vereinsmitglieder hat der Verein eine Unfallversicherung abgeschlossen. Kommen Nichtmitglieder zum Einsatz, sind Versicherungsfragen vorher abzusprechen.
9. Die Ableistung der Pflichtstunden erfolgt in der Regel durch die vom Vorstand ausgeschriebenen Gemeinschaftseinsätzen (sonnabends von 8.00 bis 12. 00 Uhr). In besonderen Fällen können aus fachlichen oder organisatorischen Gründen Arbeitsleistungen auch individuell vereinbart werden. Grundsätzlich ist dazu ein klar umrissener Arbeitsauftrag durch den Vereinsvorsitzenden bzw. den Baubeauftragten zu erteilen.
Zschocken, den 5. 1. 2003 Beschlossen zur Jahreshauptversammlung 2003
Kleingartenverein "Einigkeit" Zschocken e.V.
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